Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.      Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr mit der zu FN 80858i protokollierten DORMA Hüppe Austria GmbH (im Folgenden: DORMA), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr von DORMA mit sämtlichen Vertragspartnern von DORMA (im folgenden auch Besteller genannt), auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DORMA abweichende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers – sowie Ergänzungen werden nur dannVertragsbestandteil, wenn dies von DORMA ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

2.      Angebote, Kostenvoranschläge und Vertragsabschluss

Angebote der DORMA sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Ein Kostenvoranschlag wird von DORMA nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% als unvermeidlich erweisen, so wird DORMA den Besteller davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

Der Vertrag kommt durch die tatsächliche Ausführung oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von DORMA zustande. Sofern Abänderungen des Vertrages überhaupt technisch möglich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Bestellers, sofern die Abänderung in seinem Verantwortungsbereich liegt. Eine Stornierung des Vertrages durch den Besteller ist nicht möglich.

 

3.      Geheimhaltung

Der Besteller verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von der DORMA zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur DORMA bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse absolutes Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von DORMA Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiteres verpflichtet sich der Besteller Informationen nur nach dem Grundsatz „Kenntnis notwendig“ (need to know Basis) und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung und unabhängig von einer Geschäftsbeziehung mit DORMA aufrecht.

 

4.      Gefahrenübergang und Abnahme

Bei Werk- und Warenlieferungen (inklusive Software auf Datenträgern) im Inland erfolgt der Gefahrenübergang bei Versendung mit Übergabe an den Frachtführer, sonst mit Zurverfügungstellung an der vom Besteller angegebenen Lieferadresse. Beim Exportgeschäft (Lieferungen außerhalb Österreich) erfolgt der Gefahrenübergang mit dem Zeitpunkt, in dem das Werk bzw. die Ware dem Besteller zur Verfügung gestellt wird (Ex Works laut Incoterms 2000).

Bei Werkverträgen geht die Gefahr mit Übergabe des Werkes auf den Besteller über. Als Übergabe gilt es insbesondere, wenn das ganz oder teilweise erbrachte Werk im Verfügungsbereich des Bestellers oder von dessen Vertragspartnern ist und/oder das Werk vom Besteller oder dessen Vertragspartnern benutzt wird.

Sofern Software in Form eines Downloads zur Verfügung gestellt wird, erfolgt der Gefahrenübergang
zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Downloads.

Ordnungsgemäß angebotene, zur Verfügung gestellte bzw. erbrachte Lieferungen und Leistungen sind anzunehmen, da andernfalls Annahmeverzug eintritt.

Bei Annahmeverzug erfolgt der Gefahrenübergang in jedem Fall spätestens mit Eintritt des Verzuges. DORMA ist auch ohne gesonderte Vereinbarung zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt die Annahme von Teillieferungen oder Teilleistungen zu verweigern.

 

5.      Transport- und Versandkosten/Entsorgungskosten

Ansprüche aus Beschädigung oder Verlust sind unverzüglich beim Frachtführer geltend zu machen.

Ausgenommen sind die Kosten für Expresssendungen, die in jedem Fall vom Besteller zu tragen sind, sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung vereinbart ist.

DORMA ist ARA Mitglied, daher wird Verpackungsmaterial nicht zurückgenommen.

Die Kosten für die Sammlung und Behandlung der gemäß Elektroaltgeräteverordnung zurückzunehmenden Elektro- und Elektronikgeräte sind vom Besteller zu tragen.

 

6.      Lieferverzug und Befreiung von der Lieferpflicht

Von DORMA angegebene Liefertermine werden von DORMA nach Möglichkeit eingehalten und verstehen sich immer als voraussichtliche Zeitpunkte der Zurverfügungstellung bzw. Übergabe an den Frachtführer.

Die Lieferfrist beginnt erst nach schriftlich bestätigter technischer Klärung. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn DORMA die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung notwendig sind, nicht wie vereinbart zugehen oder wenn der Auftrag abgeändert wird.

Im Falle von allen außergewöhnlichen von DORMA nicht zu vertretenden Umständen, die eine erhebliche Betriebsstörung verursachen, und die Herstellung, Bereitstellung bzw. Versendung der Ware bzw. Leistungserbringung verzögern bzw. unmöglich machen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen bzw. ist DORMA im Falle der Unmöglichkeit berechtigt schriftlich vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Ware oder Leistung zurückzutreten.

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller wegen Lieferverzugs ist nur schriftlich unter Setzung einer angemessenen, zumindest 8-wöchigen Nachfrist möglich. Verzögerungen bzw. ein Vertragsrücktritt von DORMA wegen Unmöglichkeit, berechtigen den Besteller nicht zur Annahmeverweigerung der bereits gelieferten bzw. erzeugten Werke und Waren oder der erbrachten Leistung oder zu Ersatzansprüchen für daraus entstehende Schäden und Kosten. Insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, eine allenfalls von ihm mit Dritten vereinbarte Pönale im Fall des Lieferverzuges von DORMA zu begehren.

 

7.      Annahmeverzug

Zum vereinbarten Termin ordnungsgemäß angebotene aber faktisch nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Bestellers gelagert. Wenn nach Ablauf dieser Frist die Annahme nicht erfolgt ist, ist DORMA berechtigt, frei über die bestellte Ware zu verfügen, wobei die Lieferverpflichtung von DORMA entfällt. DORMA ist dessen ungeachtet berechtigt, den Fakturenwert in Rechnung zu stellen.

Dies gilt gleichermaßen bei in der Sphäre des Bestellers eingetretener Unmöglichkeit.

 

8.      Preise und Preisänderungen

Sämtliche Preise sind in EURO angegeben. Sofern nicht anders vereinbart gelten die aktuell gültigen DORMA Preislisten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.

Die Preiserstellung in der Auftragsbestätigung ist verbindlich.

Für Dienstleistungen, die an Samstagen/Sonntagen und anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag – Donnerstag 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr), sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag in Höhe des § 10 Abs 1 Zif. 1 des Österreichischen Arbeitszeitgesetzes in Rechnung gestellt, wobei der Berechnung der sich aus der Preisliste ergebende Normalstundensatz zugrunde gelegt wird.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist DORMA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

 

9.      Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, prompt, netto Kassa fällig.

Bei Nachnahmesendungen gewährt DORMA keinen Skontoabzug. Für Überschreitung des Zahlungszieles verrechnet DORMA 12% p.a. Verzugszinsen zuzüglich aller Einbringungskosten sowie eine Mahnungs-Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 10,–. Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils angeführte Zahlstelle geleistet werden. Kaufmännische Anweisungen, Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Zahlung mit Akzepten oder Schecks übernimmt DORMA keine Haftung für eine rechtzeitige Präsentation.

Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt.

Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht DORMA das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

 

10.    Verschlechterung der Vermögenslage

Sofern DORMA eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird, oder der Besteller mit der Zahlung einer Faktura von DORMA in Verzug gerät, ist DORMA berechtigt, für sämtliche noch ausstehende Lieferungen, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, Vorauszahlung oder sonstige Sicherstellung zu verlangen.

 

11.    Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von DORMA. Bei Weiterveräußerung der gelieferten Waren durch den Besteller erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von DORMA auf den erzielten Erlös. Bei Weiterverarbeitung der gelieferten Waren erwirbt DORMA im Rahmen ihres Eigentumsvorbehaltes anteiliges Miteigentum am Endprodukt.

 

12.    Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen und Leistungen (z.B. Reparaturen, Wartungsarbeiten oder für Software) 6 Monate nach Gefahrenübergang.

Ausschließlich für den Fall der Montage durch DORMA selbst oder von DORMA geschulte und zertifizierte Vertriebspartner oder von DORMA geschulte und zertifizierte Fachkräfte beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre nach Gefahrenübergang.

Für von Dritten, etwa in Lizenz hergestellte oder abgeänderte Ware wird keine Gewährleistung übernommen. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne Zustimmung durch DORMA nicht an Dritte übertragen werden.

DORMA ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung selbst zu bestimmen. Weitere Kosten, die über die Gewährleistung hin- ausgehen, werden nicht übernommen.

§ 924 ABGB Satz 2 findet keine Anwendung.

Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass der Besteller die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die DORMA gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen, verlangen kann. Mit der Abtretung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch gegen DORMA und jede Haftung von DORMA. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind DORMA immer die beanstandeten Waren gemeinsam mit dem Kaufbeleg zur Verfügung zu stellen.

Mängel und Beschädigungen, die bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle erkennbar sind, müssen bei sonstigem Verlust der Rechte aus Gewährleistung und Schadenersatz unverzüglich schriftlich, längstens jedoch innerhalb von 3 Tagen ab Übernahme unter Beifügung des Lieferscheines angezeigt werden. Der Reklamationsgrund ist anzugeben. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach Auftreten schriftlich gerügt werden.

Für den Fall der unsachgemäßen Verwendung und des nicht fachgerechten Einbaus der Produkte entfällt jegliche Gewährleistung.

 

13.    Datenschutz

DORMA ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung und für die vertraglich vereinbarten Zwecke personenbezogene Daten unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Der Besteller steht dafür ein, dass in erforderlichem Umfang die Zustimmung auch der Betroffenen zu Speicherung, Verarbeitung und  Weitergabe von personenbezogenen Daten vorliegt.

Soweit DORMA nach bestehenden Rechtsvorschriften zur Weitergabe von Daten verpflichtet ist, wird DORMA dieser Verpflichtung nachkommen, ohne dass der Besteller oder Betroffene Rechtsfolgen daraus ableiten können. Sollten Besteller und/oder Endkunden in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen DORMA erheben, hat der Besteller DORMA schad- und klaglos zu halten.

 

14.    Produkthaftung

Ansprüche des Bestellers, der nicht Verbraucher ist, gegen DORMA nach dem Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt. Diese Haftungsbeschränkung ist vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren

Überbindung. Die bestellte Ware bietet nur jene Sicherheit, die unter Berücksichtigung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann. Nähere Produktinformationen sind in Preislisten und Katalogen in deutscher Sprache enthalten und können bei Bedarf von DORMA eingeholt werden.

 

15.    Haftung für Schäden

DORMA haftet, außer für Personenschäden, ausschließlich für vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursachte Schäden bis zum Betrag des Fakturenwertes. DORMA haftet jedoch keinesfalls für einen entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und sonstige reine Vermögensschäden des Bestellers oder von dessen Vertragspartnern oder sonstigen Dritten.

 

16.    Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung der DORMA.

 

17.    Kompensationsverbot

Dem Besteller steht gegen die Forderungen oder gegen sonstige Ansprüche von DORMA kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu.

 

18.    Schriftform

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden dazu bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von dieser.

Angebote, Bestellungen oder Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform wobei diese auch als E-Mail oder im Falle von e-commerce-Lösungen auf elektronischem Wege ohne Unterschrift gültig sind.

 

19.    Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für Linz, unbeschadet des Rechtes von DORMA, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Anwendbares Recht ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

 

20.    Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

 

21.    Allgemeines

Die Abbildungen, Maßangaben und technischen Daten in unseren Preislisten, Katalogen, Prospekten und Produktbeschreibungen dienen, vorbehaltlich möglicher Druckfehler, nur zur Veranschaulichung und können jederzeit geändert und neuen Erfordernissen angepasst werden.

Wir behalten uns vor technische Änderungen und Änderungen in den Preislisten jederzeit durchzuführen.